§ 153 StGB. Falsche uneidliche Aussage
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[15. Juni 1943–4. Februar 1944]
1§ 153.
(1) [1] Wer einen ihm zugeschobenen, zurückgeschobenen oder auferlegten Eid wissentlich falsch schwört, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft. [2] Die gleiche Strafe trifft den, der als Partei wissentlich eine falsche Aussage mit einem Eide bekräftigt.
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist die Strafe Gefängnis nicht unter sechs Monaten.
- Anmerkungen:
- 1. 15. Juni 1943: Artt. 12 Buchst. a, Schlussvorschrift S. 1 der Ersten Verordnung vom 29. Mai 1943.