§ 158 StGB. Berichtigung einer falschen Angabe

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1872–15. Juni 1943]
1§ 158. Gleiche Strafermäßigung tritt ein, wenn derjenige, welcher sich eines Meineides oder einer falschen Versicherung an Eidesstatt schuldig gemacht hat, bevor eine Anzeige gegen ihn erfolgt oder eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet und bevor ein Rechtsnachtheil für einen Anderen aus der falschen Aussage entstanden ist, diese bei derjenigen Behörde, bei welcher er sie abgegeben hat, widerruft.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.

Umfeld von § 158 StGB

§ 157 StGB. Aussagenotstand

§ 158 StGB. Berichtigung einer falschen Angabe

§ 159 StGB. Versuch der Anstiftung zur Falschaussage