§ 161 StGB. Fahrlässiger Falscheid; fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[4. Februar 1944–1. April 1970]
1§ 161.
(1) Bei jeder Verurtheilung wegen Meineides, mit Ausnahme der Fälle in den §§ 157 und 158, ist auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und außerdem auf die dauernde Unfähigkeit des Verurtheilten, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, zu erkennen.
2(2) In den Fällen der §§ 153, 156 bis 159 kann neben der Gefängnißstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.
2. 4. Februar 1944: Art. 1 Nr. 5, Schlussbestimmung der Verordnung vom 20. Januar 1944.

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