§ 162 StGB. Internationale Gerichte; nationale Untersuchungsausschüsse

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[4. November 2008]
1§ 162. Internationale Gerichte; nationale Untersuchungsausschüsse.
(1) Die §§ 153 bis 161 sind auch auf falsche Angaben in einem Verfahren vor einem internationalen Gericht, das durch einen für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Rechtsakt errichtet worden ist, anzuwenden.
(2) Die §§ 153 und 157 bis 160, soweit sie sich auf falsche uneidliche Aussagen beziehen, sind auch auf falsche Angaben vor einem Untersuchungsausschuss eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 4. November 2008: Artt. 1 Nr. 5, 4 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008.

Umfeld von § 162 StGB

§ 161 StGB. Fahrlässiger Falscheid; fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt

§ 162 StGB. Internationale Gerichte; nationale Untersuchungsausschüsse

§ 163 StGB