§ 173 StGB. Beischlaf zwischen Verwandten
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1977]
1§ 173. Beischlaf zwischen Verwandten.
2(1) Wer mit einem leiblichen Abkömmling den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
3(2) [1] Wer mit einem leiblichen Verwandten aufsteigender Linie den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; dies gilt auch dann, wenn das Verwandtschaftsverhältnis erloschen ist. [2] Ebenso werden leibliche Geschwister bestraft, die miteinander den Beischlaf vollziehen.
- Anmerkungen:
- 1. 24. November 1973/28. November 1973: Artt. 1 Nr. 15, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. November 1973.
- 2. 1. Januar 1977: Artt. 6 Nr. 3 Buchst. a, 12 § 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Juli 1976.
- 3. 1. Januar 1977: Artt. 6 Nr. 3 Buchst. b, 12 § 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Juli 1976.
- 4. 1. Januar 1977: Artt. 6 Nr. 3 Buchst. c, 12 § 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Juli 1976.