§ 174 StGB. Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Juli 2021]
1§ 174. Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen.
2(1) [1] Wer sexuelle Handlungen
- 31. an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,
- 42. an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm im Rahmen eines Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch einer mit dem Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder
- 53. an einer Person unter achtzehn Jahren, die sein leiblicher oder rechtlicher Abkömmling ist oder der seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder einer Person, mit der er in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebt,
7(2) [1] Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird eine Person bestraft, der in einer dazu bestimmten Einrichtung die Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung von Personen unter achtzehn Jahren anvertraut ist, und die sexuelle Handlungen
- 1. an einer Person unter sechzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
- 2. unter Ausnutzung ihrer Stellung an einer Person unter achtzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.
- Anmerkungen:
- 1. 24. November 1973/28. November 1973: Artt. 1 Nr. 16, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. November 1973.
- 2. 1. April 2004: Artt. 1 Nr. 9, 9 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003.
- 3. 1. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2021.
- 4. 1. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2021.
- 5. 27. Januar 2015: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. a, 3 des Gesetzes vom 21. Januar 2015.
- 6. 1. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2021.
- 7. 27. Januar 2015: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. b, 3 des Gesetzes vom 21. Januar 2015.
- 8. 1. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. b, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2021.
- 9. 1. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. c Doppelbuchst. bb, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2021.
- 10. 1. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. c Doppelbuchst. aa, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2021.
- 11. 27. Januar 2015: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. d, 3 des Gesetzes vom 21. Januar 2015.
- 12. 1. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. d, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2021.