§ 174 StGB. Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. April 1970][15. Juni 1943]
§ 174 § 174
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten wird bestraft, Mit Zuchthaus oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten wird bestraft,
1. wer einen seiner Erziehung, Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung anvertrauten Menschen unter einundzwanzig Jahren oder 1. wer einen seiner Erziehung, Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung anvertrauten Menschen unter einundzwanzig Jahren oder
2. wer unter Ausnutzung seiner Amtsstellung oder seiner Stellung in einer Anstalt für Kranke oder Hilfsbedürftige 2. wer unter Ausnutzung seiner Amtsstellung oder seiner Stellung in einer Anstalt für Kranke oder Hilfsbedürftige
einen anderen zur Unzucht mißbraucht. einen anderen zur Unzucht mißbraucht.
(2) Der Versuch ist strafbar.
[15. Juni 1943–1. April 1970]
1§ 174. Mit Zuchthaus oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten wird bestraft,
  • 1. wer einen seiner Erziehung, Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung anvertrauten Menschen unter einundzwanzig Jahren oder
  • 2. wer unter Ausnutzung seiner Amtsstellung oder seiner Stellung in einer Anstalt für Kranke oder Hilfsbedürftige
einen anderen zur Unzucht mißbraucht.
Anmerkungen:
1. 15. Juni 1943: Artt. 8, Schlussvorschrift S. 1 der Ersten Verordnung vom 29. Mai 1943.