§ 176 StGB. Sexueller Missbrauch von Kindern

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 2021–1. Juli 2021]
1§ 176. Sexueller Mißbrauch von Kindern.
2(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen läßt.
3(3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen.
4(4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
  • 1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,
  • 52. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach Absatz 1 oder Absatz 2 mit Strafe bedroht ist,
  • 63. auf ein Kind mittels eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) einwirkt, um
    • a) das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einer dritten Person vornehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen lassen soll, oder
    • b) eine Tat nach § 184b Absatz 1 Nummer 3 oder nach § 184b Absatz 3 zu begehen, oder
  • 74. auf ein Kind mittels eines pornographischen Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder durch entsprechende Reden einwirkt.
8(5) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach den Absätzen 1 bis 4 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.
9(6) [1] Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 5. [2] Bei Taten nach Absatz 4 Nummer 3 ist der Versuch nur in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind.
Anmerkungen:
1. 24. November 1973/28. November 1973: Artt. 1 Nr. 16, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. November 1973.
2. 1. April 2004: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. a, 9 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003.
3. 1. April 2004: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. b, 9 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003.
4. 1. April 2004: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. c Doppelbuchst. aa, 9 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003.
5. 4. November 2008: Artt. 1 Nr. 7, 4 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008.
6. 1. Januar 2021: Artt. 1 Nr. 21 Buchst. a, 10 des Gesetzes vom 30. November 2020.
7. 1. Januar 2021: Artt. 1 Nr. 21 Buchst. b, 10 des Gesetzes vom 30. November 2020.
8. 1. April 2004: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. d, 9 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003.
9. 13. März 2020: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. b, 3 des Gesetzes vom 3. März 2020.

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