§ 184a StGB. Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Inhalte

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 2021][27. Januar 2015]
§ 184a. Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Inhalte § 184a. Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften
[1] Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der Gewalttätigkeiten oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand hat, [1] Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine pornographische Schrift (§ 11 Absatz 3), die Gewalttätigkeiten oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand hat,
1. verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder 1. verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
2. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen. [2] In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 ist der Versuch strafbar. 2. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder des § 184d Absatz 1 Satz 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen. [2] In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 ist der Versuch strafbar.
[27. Januar 2015–1. Januar 2021]
1§ 184a. Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften. [1] Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine pornographische Schrift (§ 11 Absatz 3), die Gewalttätigkeiten oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand hat,
  • 1. verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
  • 2. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder des § 184d Absatz 1 Satz 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
[2] In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 ist der Versuch strafbar.
Anmerkungen:
1. 27. Januar 2015: Artt. 1 Nr. 14, 3 des Gesetzes vom 21. Januar 2015.

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