§ 184a StGB. Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Inhalte
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[27. Januar 2015] | [1. April 2004] |
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§ 184a. Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften | § 184a. Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften |
[1] Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine pornographische Schrift (§ 11 Absatz 3), die Gewalttätigkeiten oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand hat, | Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die Gewalttätigkeiten oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben, |
1. verbreitet, | |
1. verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder | 2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder |
2. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder des § 184d Absatz 1 Satz 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu | 3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, |
ermöglichen. [2] In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 ist der Versuch strafbar. | wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
[1. April 2004–27. Januar 2015]
1§ 184a. Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften. Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die Gewalttätigkeiten oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben,
- 1. verbreitet,
- 2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
- 3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 2004: Artt. 1 Nr. 18, 9 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003.