§ 184c StGB. Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Inhalte
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. April 2004–4. November 2008]
1§ 184c. Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste. [1] Nach den §§ 184 bis 184b wird auch bestraft, wer eine pornographische Darbietung durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet. [2] In den Fällen des § 184 Abs. 1 ist Satz 1 bei einer Verbreitung durch Medien- oder Teledienste nicht anzuwenden, wenn durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass die pornographische Darbietung Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 2004: Artt. 1 Nr. 18, 9 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003.