§ 184c StGB. Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Inhalte
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[24. November 1973/28. November 1973–1. April 2004]
1§ 184c. Begriffsbestimmungen. Im Sinne dieses Gesetzes sind
-
1. sexuelle Handlungen
nur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind, -
2. sexuelle Handlungen vor einem anderen
nur solche, die vor einem anderen vorgenommen werden, der den Vorgang wahrnimmt.
- Anmerkungen:
- 1. 24. November 1973/28. November 1973: Artt. 1 Nr. 16, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. November 1973.