§ 184g StGB. Jugendgefährdende Prostitution
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[27. Januar 2015]
1§ 184g. Jugendgefährdende Prostitution. Wer der Prostitution
- 1. in der Nähe einer Schule oder anderen Örtlichkeit, die zum Besuch durch Personen unter achtzehn Jahren bestimmt ist, oder
- 2. in einem Haus, in dem Personen unter achtzehn Jahren wohnen,
- Anmerkungen:
- 1. 27. Januar 2015: Artt. 1 Nr. 15, 3 des Gesetzes vom 21. Januar 2015.