§ 194 StGB. Strafantrag
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1872–20. März 1876]
1§ 194.
(1) Die Verfolgung einer Beleidigung tritt nur auf Antrag ein.
(2) Der Antrag kann bis zur Verkündung eines auf Strafe lautenden Urtheils und bei der Verfolgung im Wege der Privatklage oder Privatanklage bis zum Anfange der Vollstreckung des Urtheils zurückgenommen werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.