§ 219 StGB. Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1872–8. Juni 1926]
1§ 219. Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer einer Schwangeren, welche ihre Frucht abgetrieben oder getödtet hat, gegen Entgelt die Mittel hierzu verschafft, bei ihr angewendet oder ihr beigebracht hat.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.

Umfeld von § 219 StGB

§ 218c StGB. Ärztliche Pflichtverletzung bei einem Schwangerschaftsabbruch

§ 219 StGB. Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage

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