§ 219 StGB. Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. September 1969, 1. April 1970][1. Oktober 1968]
§ 219 § 219
(1) Wer zu Zwecken der Abtreibung Mittel, Gegenstände oder Verfahren öffentlich ankündigt oder anpreist oder solche Mittel oder Gegenstände an einem allgemein zugänglichen Ort ausstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (1) Wer zu Zwecken der Abtreibung Mittel, Gegenstände oder Verfahren öffentlich ankündigt oder anpreist oder solche Mittel oder Gegenstände an einem allgemein zugänglichen Ort ausstellt, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 findet keine Anwendung, wenn Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zu ärztlich gebotenen Unterbrechungen der Schwangerschaft dienen, Ärzten oder Personen, die mit solchen Mitteln oder Gegenständen erlaubter Weise Handel treiben, oder in ärztlichen oder pharmazeutischen Fachzeitschriften angekündigt oder angepriesen werden. (2) Die Vorschrift des Absatzes 1 findet keine Anwendung, wenn Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zu ärztlich gebotenen Unterbrechungen der Schwangerschaft dienen, Ärzten oder Personen, die mit solchen Mitteln oder Gegenständen erlaubter Weise Handel treiben, oder in ärztlichen oder pharmazeutischen Fachzeitschriften angekündigt oder angepriesen werden.
(3) [1] Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden. [2] § 184 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden. (3) [1] Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden. [2] § 184 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.
[1. Oktober 1968–1. September 1969, 1. April 1970]
1§ 219.
(1) Wer zu Zwecken der Abtreibung Mittel, Gegenstände oder Verfahren öffentlich ankündigt oder anpreist oder solche Mittel oder Gegenstände an einem allgemein zugänglichen Ort ausstellt, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 findet keine Anwendung, wenn Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zu ärztlich gebotenen Unterbrechungen der Schwangerschaft dienen, Ärzten oder Personen, die mit solchen Mitteln oder Gegenständen erlaubter Weise Handel treiben, oder in ärztlichen oder pharmazeutischen Fachzeitschriften angekündigt oder angepriesen werden.
2(3) [1] Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden. [2] § 184 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 35, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
2. 1. Oktober 1968: Artt. 1 Nr. 12, 167 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.

Umfeld von § 219 StGB

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