§ 230 StGB. Strafantrag
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1975] | [1. September 1969] |
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§ 230. Fahrlässige Körperverletzung | § 230 |
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung eines Anderen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung eines Anderen verursacht, wird mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. |
[1. September 1969–1. Januar 1975]
1§ 230. Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung eines Anderen verursacht, wird mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.