§ 230 StGB. Strafantrag
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. September 1969] | [16. April 1940] |
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§ 230 | § 230 |
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung eines Anderen verursacht, wird mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. | Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung eines Anderen verursacht, wird mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft. |
[16. April 1940–1. September 1969]
1§ 230. Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung eines Anderen verursacht, wird mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft.
- Anmerkungen:
- 1. 16. April 1940: Artt. I Nr. 2 S. 1, S. 2, IV der Verordnung vom 2. April 1940.