§ 233b StGB. Führungsaufsicht
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[15. Oktober 2016] | [19. Februar 2005] |
---|---|
§ 233b. Führungsaufsicht, Erweiterter Verfall | § 233b. Führungsaufsicht, Erweiterter Verfall |
(1) In den Fällen der §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, der §§ 232b, 233 Absatz 1 bis 4 und des § 233a kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1). | (1) In den Fällen der §§ 232 bis § 233a kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1). |
(2) In den Fällen der §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5 und der §§ 232b bis 233a ist § 73d anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. | (2) In den Fällen der §§ 232 bis 233a ist § 73d anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. |
[19. Februar 2005–15. Oktober 2016]
1§ 233b. Führungsaufsicht, Erweiterter Verfall.
(1) In den Fällen der §§ 232 bis § 233a kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(2) In den Fällen der §§ 232 bis 233a ist § 73d anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
- Anmerkungen:
- 1. 19. Februar 2005: Artt. 1 Nr. 10, 4 des Gesetzes vom 11. Februar 2005.