§ 241 StGB. Bedrohung
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1975] | [1. September 1969] |
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§ 241. Bedrohung | § 241 |
Wer einen Anderen mit der Begehung eines Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. | Wer einen Anderen mit der Begehung eines Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark bestraft. |
[1. September 1969–1. Januar 1975]
1§ 241. Wer einen Anderen mit der Begehung eines Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark bestraft.
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.