§ 241 StGB. Bedrohung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[20. März 1876][1. Januar 1872]
§ 241 § 241
Wer einen Anderen mit der Begehung eines Verbrechens bedroht, wird mit Gefängniß bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark bestraft. (1) Wer einen Anderen mit der Begehung eines Verbrechens bedroht, wird mit Gefängniß bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundert Thalern bestraft.
(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
[1. Januar 1872–20. März 1876]
1§ 241.
(1) Wer einen Anderen mit der Begehung eines Verbrechens bedroht, wird mit Gefängniß bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundert Thalern bestraft.
(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.

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