§ 260 StGB. Gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[22. September 1992]
1§ 260. Gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei.
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei
  • 1. gewerbsmäßig oder
  • 2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat,
begeht.(2) Der Versuch ist strafbar.(3) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 22. September 1992: Artt. 1 Nr. 17, 12 des Gesetzes vom 15. Juli 1992.

Umfeld von § 260 StGB

§ 259 StGB. Hehlerei

§ 260 StGB. Gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei

§ 260a StGB. Gewerbsmäßige Bandenhehlerei