§ 260 StGB. Gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Oktober 1953][1. Januar 1872]
§ 260 § 260
(1) Wer die Hehlerei gewerbs- oder gewohnheitsmäßig betreibt, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft. Wer die Hehlerei gewerbs- oder gewohnheitsmäßig betreibt, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe nicht unter sechs Monaten ein.
[1. Januar 1872–1. Oktober 1953]
1§ 260. Wer die Hehlerei gewerbs- oder gewohnheitsmäßig betreibt, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.

Umfeld von § 260 StGB

§ 259 StGB. Hehlerei

§ 260 StGB. Gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei

§ 260a StGB. Gewerbsmäßige Bandenhehlerei