§ 260 StGB. Gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[22. September 1992]
1§ 260. Gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei.
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei
- 1. gewerbsmäßig oder
- 2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat,
- Anmerkungen:
- 1. 22. September 1992: Artt. 1 Nr. 17, 12 des Gesetzes vom 15. Juli 1992.