§ 263a StGB. Computerbetrug
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Juli 2017] | [28. Dezember 2003] |
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§ 263a. Computerbetrug | § 263a. Computerbetrug |
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
(2) § 263 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend. | (2) § 263 Abs. 2 bis 7 gilt entsprechend. |
(3) Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | (3) Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
(4) In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 149 Abs. 2 und 3 entsprechend. | (4) In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 149 Abs. 2 und 3 entsprechend. |
[28. Dezember 2003–1. Juli 2017]
1§ 263a. Computerbetrug.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- Anmerkungen:
- 1. 1. August 1986: Artt. 1 Nr. 9, 12 des Gesetzes vom 15. Mai 1986.
- 2. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 59, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.
- 3. 28. Dezember 2003: Artt. 1 Nr. 10, 4 des Zweiten Gesetzes vom 22. Dezember 2003.
- 4. 28. Dezember 2003: Artt. 1 Nr. 10, 4 des Zweiten Gesetzes vom 22. Dezember 2003.