§ 270 StGB. Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. August 1986]
1§ 270. Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung. Der Täuschung im Rechtsverkehr steht die fälschliche Beeinflussung einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr gleich.
- Anmerkungen:
- 1. 1. August 1986: Artt. 1 Nr. 12, 12 des Gesetzes vom 15. Mai 1986.