§ 270 StGB. Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1872–15. Juni 1943]
1§ 270. Der Urkundenfälschung wird es gleich geachtet, wenn Jemand von einer falschen oder verfälschten Urkunde, wissend, daß sie falsch oder verfälscht ist, zum Zwecke einer Täuschung Gebrauch macht.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.