§ 27b StGB

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. September 1969–1. April 1970]
1§ 27b.
(1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen.
(2) [1] Droht das Gesetz Geldstrafe nicht oder nur neben Freiheitsstrafe oder nur bei mildernden Umständen an und kommt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber nicht in Betracht, so verhängt das Gericht eine Geldstrafe (§§ 27, 27a, 27c), wenn nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach Absatz 1 unerläßlich ist. [2] Ist Freiheitsstrafe mit einem erhöhten Mindestmaß angedroht, so ist die Geldstrafe so zu bemessen, daß die Ersatzfreiheitsstrafe dieses Mindestmaß nicht unterschreitet.
Anmerkungen:
1. 1. September 1969: Artt. 106 Abs. 1 Nr. 1, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969.

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