§ 27b StGB

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[20. Oktober 1923][1. Mai 1923]
§ 27b § 27b
(1) Ist für ein Vergehen oder eine Übertretung, für die an sich Geldstrafe überhaupt nicht oder nur neben Freiheitsstrafe zulässig ist, Freiheitsstrafe von weniger als drei Monaten verwirkt, so ist an Stelle der Freiheitsstrafe auf Geldstrafe (§§ 27, 27a) zu erkennen, wenn der Strafzweck durch eine Geldstrafe erreicht werden kann. (1) Ist für ein Vergehen oder eine Übertretung, für die an sich Geldstrafe überhaupt nicht oder nur neben Freiheitsstrafe zulässig ist, Freiheitsstrafe von weniger als drei Monaten verwirkt, so ist an Stelle der Freiheitsstrafe auf Geldstrafe bis zu zehn Millionen Mark zu erkennen, wenn der Strafzweck durch eine Geldstrafe erreicht werden kann.
(2) Die Vorschriften des Militärstrafgesetzbuchs bleiben unberührt. (2) Die Vorschriften des Militärstrafgesetzbuchs bleiben unberührt.
[1. Mai 1923–20. Oktober 1923]
1§ 27b.
(1) Ist für ein Vergehen oder eine Übertretung, für die an sich Geldstrafe überhaupt nicht oder nur neben Freiheitsstrafe zulässig ist, Freiheitsstrafe von weniger als drei Monaten verwirkt, so ist an Stelle der Freiheitsstrafe auf Geldstrafe bis zu zehn Millionen Mark zu erkennen, wenn der Strafzweck durch eine Geldstrafe erreicht werden kann.
(2) Die Vorschriften des Militärstrafgesetzbuchs bleiben unberührt.
Anmerkungen:
1. 1. Mai 1923: Artt. I Nr. 2, IX Abs. 1 des Gesetzes vom 27. April 1923.

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