§ 27c StGB

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[16. Februar 1924–1. April 1970]
1§ 27c.
(1) Bei der Bemessung einer Geldstrafe sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen.
(2) Die Geldstrafe soll das Entgelt, das der Täter für die Tat empfangen, und den Gewinn, den er aus der Tat gezogen hat, übersteigen.
(3) Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so darf es überschritten werden.
Anmerkungen:
1. 16. Februar 1924: Artt. I, XIV Abs. 1 der Verordnung vom 6. Februar 1924.