§ 27c StGB

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Mai 1923–16. Februar 1924]
1§ 27c.
(1) Ist dem Verurteilten nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, daß er die Geldstrafe sofort zahlt, so hat ihm das Gericht eine Frist zu bewilligen oder ihm zu gestatten, die Strafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen.
(2) [1] Das Gericht kann diese Vergünstigungen auch nach dem Urteil bewilligen. [2] Es kann seine Entschließungen nachträglich ändern. [3] Leistet der Verurteilte die Teilzahlungen nicht rechtzeitig oder bessern sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich, so kann das Gericht die Vergünstigung widerrufen.
(3) Auf die nach Abs. 2 zu treffenden Entscheidungen findet § 494 der Strafprozeßordnung Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Mai 1923: Artt. I Nr. 2, IX Abs. 1 des Gesetzes vom 27. April 1923.