§ 285 StGB. Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. September 1969–2. April 1974/9. April 1974]
1§ 285. Wer aus dem Glücksspiel ein Gewerbe macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und mit Geldstrafe bis zu zweihunderttausend Mark, bei mildernden Umständen mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu einhunderttausend Mark oder mit Geldstrafe bis zu dem gleichen Betrage bestraft.
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 3, Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.