§ 285 StGB. Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. September 1969][30. Dezember 1919]
§ 285 § 285
Wer aus dem Glücksspiel ein Gewerbe macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und mit Geldstrafe bis zu zweihunderttausend Mark, bei mildernden Umständen mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu einhunderttausend Mark oder mit Geldstrafe bis zu dem gleichen Betrage bestraft. Wer aus dem Glücksspiel ein Gewerbe macht, wird mit Gefängnis und mit Geldstrafe bis zu zweihunderttausend Mark, bei mildernden Umständen mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu einhunderttausend Mark oder mit Geldstrafe bis zu dem gleichen Betrage bestraft.
[30. Dezember 1919–1. September 1969]
1§ 285. Wer aus dem Glücksspiel ein Gewerbe macht, wird mit Gefängnis und mit Geldstrafe bis zu zweihunderttausend Mark, bei mildernden Umständen mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu einhunderttausend Mark oder mit Geldstrafe bis zu dem gleichen Betrage bestraft.
Anmerkungen:
1. 30. Dezember 1919: Artt. I Nr. 1, II des Gesetzes vom 23. Dezember 1919.

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