§ 288 StGB. Vereiteln der Zwangsvollstreckung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1975][1. September 1969]
§ 288. Vereiteln der Zwangsvollstreckung § 288
(1) Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln, Bestandtheile seines Vermögens veräußert oder bei Seite schafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (1) Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln, Bestandtheile seines Vermögens veräußert oder bei Seite schafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. (2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Gläubigers ein.
[1. September 1969–1. Januar 1975]
1§ 288.
2(1) Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln, Bestandtheile seines Vermögens veräußert oder bei Seite schafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark bestraft.
(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Gläubigers ein.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.
2. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.

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