§ 288 StGB. Vereiteln der Zwangsvollstreckung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. September 1969][5. Juli 1912]
§ 288 § 288
(1) Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln, Bestandtheile seines Vermögens veräußert oder bei Seite schafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark bestraft. (1) Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln, Bestandtheile seines Vermögens veräußert oder bei Seite schafft, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark bestraft.
(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Gläubigers ein. (2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Gläubigers ein.
[5. Juli 1912–1. September 1969]
1§ 288.
2(1) Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln, Bestandtheile seines Vermögens veräußert oder bei Seite schafft, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark bestraft.
(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Gläubigers ein.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.
2. 5. Juli 1912: Nr. 2 Buchst. b des Gesetzes vom 19. Juni 1912, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.

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