§ 305a StGB. Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[5. November 2011]
1§ 305a. Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel.
(1) Wer rechtswidrig
- 1. ein fremdes technisches Arbeitsmittel von bedeutendem Wert, das für die Errichtung einer Anlage oder eines Unternehmens im Sinne des § 316b Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder einer Anlage, die dem Betrieb oder der Entsorgung einer solchen Anlage oder eines solchen Unternehmens dient, von wesentlicher Bedeutung ist, oder
- 22. ein für den Einsatz wesentliches technisches Arbeitsmittel der Polizei, der Bundeswehr, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes, das von bedeutendem Wert ist, oder
- 33. ein Kraftfahrzeug der Polizei, der Bundeswehr, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes
(2) Der Versuch ist strafbar.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1987: Artt. 1 Nr. 4, 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 1986.
- 2. 5. November 2011: Artt. 1 Nr. 6, 2, des Gesetzes vom 1. November 2011.
- 3. 5. November 2011: Artt. 1 Nr. 6, 2, des Gesetzes vom 1. November 2011.