§ 306 StGB. Brandstiftung
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. April 1998]
1§ 306. Brandstiftung.
(1) Wer fremde
- 1. Gebäude oder Hütten,
- 2. Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
- 3. Warenlager oder -vorräte,
- 4. Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
- 5. Wälder, Heiden oder Moore oder
- 6. land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 80, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.