§ 318 StGB. Beschädigung wichtiger Anlagen

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Juli 1980–1. April 1998]
1§ 318. Beschädigung wichtiger Anlagen.
(1) Wer Wasserleitungen, Schleusen, Wehre, Deiche, Dämme oder andere Wasserbauten, oder Brücken, Fähren, Wege oder Schutzwehre, oder dem Bergwerksbetriebe dienende Vorrichtungen zur Wasserhaltung, zur Wetterführung oder zum Ein- und Ausfahren der Arbeiter zerstört oder beschädigt und durch eine dieser Handlungen Gefahr für das Leben oder die Gesundheit Anderer herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ist durch eine dieser Handlungen eine schwere Körperverletzung (§ 224) verursacht worden, so tritt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren und, wenn der Tod eines Menschen verursacht worden ist, Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ein.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1980: Artt. 1 Nr. 9, 17 des Gesetzes vom 28. März 1980.

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