§ 318 StGB. Beschädigung wichtiger Anlagen

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[5. Juni 1891–31. August 1951/1. September 1951]
1§ 318.
(1) Wer fahrlässigerweise durch eine der vorbezeichneten Handlungen den Betrieb einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanlage verhindert oder gefährdet, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark bestraft.
(2) Gleiche Strafe trifft die zur Beaufsichtigung und Bedienung der Telegraphenanlagen und ihrer Zubehörungen angestellten Personen, wenn sie durch Vernachlässigung der ihnen obliegenden Pflichten den Betrieb verhindern oder gefährden.
Anmerkungen:
1. 5. Juni 1891: Art. II des Gesetzes vom 13. Mai 1891, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.

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