§ 324a StGB. Bodenverunreinigung
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. November 1994]
1§ 324a. Bodenverunreinigung.
(1) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Stoffe in den Boden einbringt, eindringen läßt oder freisetzt und diesen dadurch
- 1. in einer Weise, die geeignet ist, die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert oder ein Gewässer zu schädigen, oder
- 2. in bedeutendem Umfang
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
- Anmerkungen:
- 1. 1. November 1994: Artt. 1 Nr. 7, 13 des Gesetzes vom 27. Juni 1994.