§ 325 StGB. Luftverunreinigung
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[14. Dezember 2011]
1§ 325. Luftverunreinigung.
(1) [1] Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder Maschine, unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Veränderungen der Luft verursacht, die geeignet sind, außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereichs die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. [2] Der Versuch ist strafbar.
2(2) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder Maschine, unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Schadstoffe in bedeutendem Umfang in die Luft außerhalb des Betriebsgeländes freisetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
3(3) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Schadstoffe in bedeutendem Umfang in die Luft freisetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht nach Absatz 2 mit Strafe bedroht ist.
4(4) Handelt der Täter in den Fällen der Absätze 1 und 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
5(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 3 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
- Anmerkungen:
- 1. 1. November 1994: Artt. 1 Nr. 8, 13 des Gesetzes vom 27. Juni 1994.
- 2. 14. Dezember 2011: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. a, 5 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011.
- 3. 14. Dezember 2011: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011.
- 4. 14. Dezember 2011: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. c, 5 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011.
- 5. 14. Dezember 2011: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. d, 5 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011.
- 6. 14. Dezember 2011: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. e, 5 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011.
- 7. 14. Dezember 2011: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. f, 5 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011.