§ 68d StGB. Nachträgliche Entscheidungen; Überprüfungsfrist

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 2011][18. April 2007]
§ 68d. Nachträgliche Entscheidungen; Überprüfungsfrist § 68d. Nachträgliche Entscheidungen
(1) Das Gericht kann Entscheidungen nach § 68a Abs. 1, 5, den §§ 68b und 68c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und 3 auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben. Das Gericht kann Entscheidungen nach § 68a Abs. 1, 5, den §§ 68b und 68c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und 3 auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben.
(2) [1] Bei einer Weisung gemäß § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 prüft das Gericht spätestens vor Ablauf von zwei Jahren, ob sie aufzuheben ist. [2] § 67e Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
[18. April 2007–1. Januar 2011]
1§ 68d. Nachträgliche Entscheidungen. Das Gericht kann Entscheidungen nach § 68a Abs. 1, 5, den §§ 68b und 68c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und 3 auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben.
Anmerkungen:
1. 18. April 2007: Artt. 1 Nr. 10, 5 des Gesetzes vom 13. April 2007.

Umfeld von § 68d StGB

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§ 68d StGB. Nachträgliche Entscheidungen; Überprüfungsfrist

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