§ 70 StGB. Anordnung des Berufsverbots
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[20. März 1876] | [1. Januar 1872] |
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§ 70 | § 70 |
(1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen verjährt, wenn | (1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen verjährt, wenn |
1. auf Tod oder auf lebenslängliches Zuchthaus oder auf lebenslängliche Festungshaft erkannt ist, in dreißig Jahren; | 1. auf Tod oder auf lebenslängliches Zuchthaus oder auf lebenslängliche Festungshaft erkannt ist, in dreißig Jahren; |
2. auf Zuchthaus oder Festungshaft von mehr als zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren; | 2. auf Zuchthaus von mehr als zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren; |
3. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Festungshaft von fünf bis zu zehn Jahren oder Gefängniß von mehr als fünf Jahren erkannt ist, in funfzehn Jahren; | 3. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Festungshaft oder Gefängniß von mehr als fünf Jahren erkannt ist, in funfzehn Jahren; |
4. auf Festungshaft oder Gefängniß von zwei bis zu fünf Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als sechstausend Mark erkannt ist, in zehn Jahren; | 4. auf Festungshaft oder Gefängniß von zwei bis zu fünf Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als zweitausend Thalern erkannt ist, in zehn Jahren; |
5. auf Festungshaft oder Gefängniß bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als einhundertfunfzig bis zu sechstausend Mark erkannt ist, in fünf Jahren; | 5. auf Festungshaft oder Gefängniß bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als funfzig bis zu zweitausend Thalern erkannt ist, in fünf Jahren; |
6. auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu einhundertfunfzig Mark erkannt ist, in zwei Jahren. | 6. auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu funfzig Thalern erkannt ist, in zwei Jahren. |
(2) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem das Urtheil rechtskräftig geworden ist. | (2) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem das Urtheil rechtskräftig geworden ist. |
[1. Januar 1872–20. März 1876]
1§ 70.
(1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen verjährt, wenn
- 1. auf Tod oder auf lebenslängliches Zuchthaus oder auf lebenslängliche Festungshaft erkannt ist, in dreißig Jahren;
- 2. auf Zuchthaus von mehr als zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren;
- 3. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Festungshaft oder Gefängniß von mehr als fünf Jahren erkannt ist, in funfzehn Jahren;
- 4. auf Festungshaft oder Gefängniß von zwei bis zu fünf Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als zweitausend Thalern erkannt ist, in zehn Jahren;
- 5. auf Festungshaft oder Gefängniß bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als funfzig bis zu zweitausend Thalern erkannt ist, in fünf Jahren;
- 6. auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu funfzig Thalern erkannt ist, in zwei Jahren.
(2) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem das Urtheil rechtskräftig geworden ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.