§ 70 StGB. Anordnung des Berufsverbots

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[26. Dezember 1964/2. Januar 1965][1. Oktober 1953]
§ 70 § 70
(1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen verjährt, wenn (1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen verjährt, wenn
1. auf lebenslängliches Zuchthaus erkannt ist, in dreißig Jahren; 1. auf lebenslängliches Zuchthaus erkannt ist, in dreißig Jahren;
2. auf Zuchthaus oder Einschließung von mehr als zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren; 2. auf Zuchthaus oder Einschließung von mehr als zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren;
3. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Einschließung von fünf bis zu zehn Jahren oder Gefängnis von mehr als fünf Jahren erkannt ist, in fünfzehn Jahren; 3. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Einschließung von fünf bis zu zehn Jahren oder Gefängnis von mehr als fünf Jahren erkannt ist, in fünfzehn Jahren;
4. auf Einschließung oder Gefängnis von zwei bis zu fünf Jahren erkannt ist, in zehn Jahren; 4. auf Einschließung oder Gefängnis von zwei bis zu fünf Jahren erkannt ist, in zehn Jahren;
5. auf Einschließung oder Gefängnis bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als fünfhundert Goldmark erkannt ist, in fünf Jahren; 5. auf Einschließung oder Gefängnis bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als einhundertfünfzig Goldmark erkannt ist, in fünf Jahren;
6. auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu fünfhundert Goldmark erkannt ist, in zwei Jahren. 6. auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Goldmark erkannt ist, in zwei Jahren.
(2) [1] Die Vollstreckung einer rechtskräftig angeordneten Maßregel der Sicherung und Besserung verjährt in zehn Jahren. [2] Ist die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt oder erstmalig die Unterbringung in einem Arbeitshaus angeordnet, so beträgt die Frist fünf Jahre. (2) [1] Die Vollstreckung einer rechtskräftig angeordneten Maßregel der Sicherung und Besserung verjährt in zehn Jahren. [2] Ist die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt oder erstmalig die Unterbringung in einem Arbeitshaus angeordnet, so beträgt die Frist fünf Jahre.
(3) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem das Urtheil rechtskräftig geworden ist. (3) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem das Urtheil rechtskräftig geworden ist.
[1. Oktober 1953–26. Dezember 1964/2. Januar 1965]
1§ 70.
2(1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen verjährt, wenn
  • 31. auf lebenslängliches Zuchthaus erkannt ist, in dreißig Jahren;
  • 42. auf Zuchthaus oder Einschließung von mehr als zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren;
  • 53. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Einschließung von fünf bis zu zehn Jahren oder Gefängnis von mehr als fünf Jahren erkannt ist, in fünfzehn Jahren;
  • 64. auf Einschließung oder Gefängnis von zwei bis zu fünf Jahren erkannt ist, in zehn Jahren;
  • 75. auf Einschließung oder Gefängnis bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als einhundertfünfzig Goldmark erkannt ist, in fünf Jahren;
  • 6. auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Goldmark erkannt ist, in zwei Jahren.
8(2) [1] Die Vollstreckung einer rechtskräftig angeordneten Maßregel der Sicherung und Besserung verjährt in zehn Jahren. 9[2] Ist die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt oder erstmalig die Unterbringung in einem Arbeitshaus angeordnet, so beträgt die Frist fünf Jahre.
10(3) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem das Urtheil rechtskräftig geworden ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.
2. 16. Februar 1924: Artt. I, XIV Abs. 1 der Verordnung vom 6. Februar 1924.
3. 1. Oktober 1953: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a, 2 Nr. 3 Buchst. d, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
4. 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 3 Buchst. a, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
5. 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 3 Buchst. a, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
6. 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 3 Buchst. a, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
7. 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 3 Buchst. a, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
8. 1. Januar 1934: Artt. 3 Nr. 8, 4 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933.
9. 1. Oktober 1953: Artt. 1 Nr. 14, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
10. 1. Januar 1934: Artt. 3 Nr. 8, 4 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933.