§ 75 StGB. Wirkung der Einziehung
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[30. August 2002] | [1. November 1994] |
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§ 75. Sondervorschrift für Organe und Vertreter | § 75. Sondervorschrift für Organe und Vertreter |
[1] Hat jemand | [1] Hat jemand |
1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs, | 1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs, |
2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes, | 2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes, |
3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft, | 3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder |
4. als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung oder | 4. als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung |
5. als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört, | |
eine Handlung vorgenommen, die ihm gegenüber unter den übrigen Voraussetzungen der §§ 74 bis 74c und 74f die Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes zulassen oder den Ausschluß der Entschädigung begründen würde, so wird seine Handlung bei Anwendung dieser Vorschriften dem Vertretenen zugerechnet. [2] § 14 Abs. 3 gilt entsprechend. | eine Handlung vorgenommen, die ihm gegenüber unter den übrigen Voraussetzungen der §§ 74 bis 74c und 74f die Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes zulassen oder den Ausschluß der Entschädigung begründen würde, so wird seine Handlung bei Anwendung dieser Vorschriften dem Vertretenen zugerechnet. [2] § 14 Abs. 3 gilt entsprechend. |
[1. November 1994–30. August 2002]
1§ 75. Sondervorschrift für Organe und Vertreter. [1] Hat jemand
- 1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
- 22. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes,
- 33. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder
- 44. als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
- 2. 1. November 1994: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a, 13 des Gesetzes vom 27. Juni 1994.
- 3. 1. November 1994: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. b, 13 des Gesetzes vom 27. Juni 1994.
- 4. 1. November 1994: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. c, 13 des Gesetzes vom 27. Juni 1994.