§ 75 StGB. Wirkung der Einziehung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. April 1970–1. Januar 1975]
1§ 75.
(1) [1] Die Gesamtstrafe wird durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. [2] Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.
(2) [1] Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. [2] Sie darf bei Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre nicht übersteigen. [3] Jedoch darf sie, wenn die Freiheitsstrafen nur wegen Übertretungen verhängt sind, drei Monate nicht übersteigen.
(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so ist bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe festgesetzte Freiheitsstrafe maßgebend.
(4) Die Ersatzfreiheitsstrafe für eine Gesamtgeldstrafe darf, wenn diese nur wegen Übertretungen verhängt ist, drei Monate, im übrigen zwei Jahre nicht übersteigen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 27, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.