§ 111h StPO. Wirkung der Vollziehung des Vermögensarrestes

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1987][1. Januar 1975]
§ 111h § 111h
(1) [1] Betreibt der Verletzte wegen eines aus der Straftat erwachsenen Anspruches die Zwangsvollstreckung oder vollzieht er einen Arrest in ein Grundstück, in welches ein Arrest nach § 111d vollzogen ist, so kann er verlangen, daß die durch den Vollzug dieses Arrestes begründete Sicherungshypothek hinter seinem Recht im Rang zurücktritt. [2] Der dem vortretenden Recht eingeräumte Rang geht nicht dadurch verloren, daß der Arrest aufgehoben wird. [3] Die Zustimmung des Eigentümers zur Rangänderung ist nicht erforderlich. [4] Im übrigen ist § 880 des Bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß anzuwenden. (1) [1] Betreibt der Verletzte wegen eines aus der Straftat erwachsenen Anspruches die Zwangsvollstreckung oder vollzieht er einen Arrest in ein Grundstück, in welches ein Arrest nach § 111d vollzogen ist, so kann er verlangen, daß die durch den Vollzug dieses Arrestes begründete Sicherungshypothek hinter seinem Recht im Rang zurücktritt. [2] Der dem vortretenden Recht eingeräumte Rang geht nicht dadurch verloren, daß der Arrest aufgehoben wird. [3] Die Zustimmung des Eigentümers zur Rangänderung ist nicht erforderlich. [4] Im übrigen ist § 880 des Bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß anzuwenden.
(2) [1] Die Rangänderung bedarf der Zulassung durch den Richter, der für den Arrest (§ 111d) zuständig ist. [2] § 111g Abs. 2 Satz 2 bis 4[… und] Abs. 3 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. (2) [1] Die Rangänderung bedarf der Zulassung durch den Richter, der für den Arrest (§ 111d) zuständig ist. [2] § 111g Abs. 2 Satz 2 bis 4, Abs. 3 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Ist die Zulassung zu Unrecht erfolgt, so ist der Verletzte Dritten zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der ihnen durch die Rangänderung entsteht. (3) Ist die Zulassung zu Unrecht erfolgt, so ist der Verletzte Dritten zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der ihnen durch die Rangänderung entsteht.
[1. Januar 1975–1. April 1987]
1§ 111h.
(1) [1] Betreibt der Verletzte wegen eines aus der Straftat erwachsenen Anspruches die Zwangsvollstreckung oder vollzieht er einen Arrest in ein Grundstück, in welches ein Arrest nach § 111d vollzogen ist, so kann er verlangen, daß die durch den Vollzug dieses Arrestes begründete Sicherungshypothek hinter seinem Recht im Rang zurücktritt. [2] Der dem vortretenden Recht eingeräumte Rang geht nicht dadurch verloren, daß der Arrest aufgehoben wird. [3] Die Zustimmung des Eigentümers zur Rangänderung ist nicht erforderlich. [4] Im übrigen ist § 880 des Bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß anzuwenden.
(2) [1] Die Rangänderung bedarf der Zulassung durch den Richter, der für den Arrest (§ 111d) zuständig ist. [2] § 111g Abs. 2 Satz 2 bis 4, Abs. 3 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Ist die Zulassung zu Unrecht erfolgt, so ist der Verletzte Dritten zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der ihnen durch die Rangänderung entsteht.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 29, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.

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