§ 115b StPO

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1953][1. Oktober 1950]
§ 115b § 115b
[1] Nach Eröffnung des Hauptverfahrens findet eine mündliche Verhandlung über den Haftbefehl nicht mehr statt. [2] Vor der Entscheidung im Haftprüfungsverfahren ist der Angeklagte zu hören; hat er einen Verteidiger, so ist auch dieser zu hören. Nach Eröffnung des Hauptverfahrens findet eine mündliche Verhandlung über den Haftbefehl nicht mehr statt.
[1. Oktober 1950–1. Oktober 1953]
1§ 115b. Nach Eröffnung des Hauptverfahrens findet eine mündliche Verhandlung über den Haftbefehl nicht mehr statt.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.46, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.