§ 115b StPO
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1953] | [1. Oktober 1950] |
---|---|
§ 115b | § 115b |
[1] Nach Eröffnung des Hauptverfahrens findet eine mündliche Verhandlung über den Haftbefehl nicht mehr statt. [2] Vor der Entscheidung im Haftprüfungsverfahren ist der Angeklagte zu hören; hat er einen Verteidiger, so ist auch dieser zu hören. | Nach Eröffnung des Hauptverfahrens findet eine mündliche Verhandlung über den Haftbefehl nicht mehr statt. |
[1. Oktober 1950–1. Oktober 1953]
1§ 115b. Nach Eröffnung des Hauptverfahrens findet eine mündliche Verhandlung über den Haftbefehl nicht mehr statt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.46, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.