§ 135 StPO. Sofortige Vernehmung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015]
1§ 135. 2Sofortige Vernehmung. [1] Der Beschuldigte ist unverzüglich dem Richter vorzuführen und von diesem zu vernehmen. [2] Er darf auf Grund des Vorführungsbefehls nicht länger festgehalten werden als bis zum Ende des Tages, der dem Beginn der Vorführung folgt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 35, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
- 2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.