§ 136 StPO. Vernehmung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Juli 2021]
1§ 136. 2Vernehmung.
3(1) 4[1] Bei Beginn der Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zu[…] Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. [2] Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. 5[3] Möchte der Beschuldigte vor seiner Vernehmung einen Verteidiger befragen, sind ihm Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren. 6[4] Auf bestehende anwaltliche Notdienste ist dabei hinzuweisen. 7[5] Er ist ferner darüber zu belehren, daß er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen und unter den Voraussetzungen des § 140 die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 beantragen kann; zu Letzterem ist er dabei auf die Kostenfolge des § 465 hinzuweisen. 8[6] In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte auch darauf, dass er sich schriftlich äußern kann, sowie auf die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs hingewiesen werden.
9(2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten Gelegenheit [geben, die] gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe [zu beseitigen] und [die] zu seinen Gunsten sprechenden Thatsachen [geltend zu machen].
10(3) Bei der Vernehmung des Beschuldigten ist zugleich auf die Ermittelung seiner persönlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
11(4) [1] Die Vernehmung des Beschuldigten kann in Bild und Ton aufgezeichnet werden. [2] Sie ist aufzuzeichnen, wenn
  • 1. dem Verfahren ein vorsätzlich begangenes Tötungsdelikt zugrunde liegt und der Aufzeichnung weder die äußeren Umstände noch die besondere Dringlichkeit der Vernehmung entgegenstehen oder
  • 2. die schutzwürdigen Interessen von Beschuldigten, die erkennbar unter eingeschränkten geistigen Fähigkeiten oder einer schwerwiegenden seelischen Störung leiden, durch die Aufzeichnung besser gewahrt werden können.
[3] § 58a Absatz 2 gilt entsprechend.
12(5) § 58b gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
2. 1. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 25 Buchst. a, 28 S. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021.
3. 1. April 1965: Artt. 4 Nr. 1, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.
4. 1. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 25 Buchst. b, 28 S. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021.
5. 5. September 2017: Artt. 1 Nr. 3, 9 des Gesetzes vom 27. August 2017.
6. 5. September 2017: Artt. 1 Nr. 3, 9 des Gesetzes vom 27. August 2017.
7. 13. Dezember 2019: Artt. 1 Nr. 6, 9 des Zweiten Gesetzes vom 10. Dezember 2019.
8. 5. September 2017: Artt. 1 Nr. 3, 9 des Gesetzes vom 27. August 2017.
9. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
10. 1. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 25 Buchst. b, 28 S. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021.
11. 1. Januar 2020: Artt. 2, 8 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019.
12. 1. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 25 Buchst. c, 28 S. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021.